Satzung

Satzung der Deutsch-Japanischen Gesellschaft in der Region Aachen

I. Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

§ 1 Name und Sitz

  1. Die Gesellschaft führt den Namen ‚Deutsch-Japanische Gesellschaft in der Region Aachen‘. Sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt sie den Zusatz ‚e.V.‘
  2. Der Sitz der Gesellschaft ist Aachen.

§ 2 Zweck

  1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der gegenseitigen Völkerverständigung zwischen Deutschen und Japanern.
  2. Zur Erreichung dieses Zweckes widmet sie sich insbesondere der:
    – Förderung und Pflege der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen
    zwischen Japan und Deutschland.
    – Unterstützung des Austausches der Hochschulen und Forschungszentren im Raum
    Aachen – insbesondere der RWTH – mit japanischen Universitäten, Unternehmen
    und Organisationen. Dazu zählen u.a. die persönliche Betreuung von
    Austauschstudierenden und Gastwissenschaftlern aus Japan sowie die Beratung
    deutscher Studierender und Wissenschaftler zur Vorbereitung von
    Japanaufenthalten.
    – Unterstützung und Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen
    japanischen Unternehmen und der Region Aachen.
    – Durchführung von Veranstaltungen und anderer Aktionen mit dem Ziel, Kontakte
    zwischen Deutschen und Japanern herzustellen, zu erweitern und zu pflegen.
    – Erfassung und Weitergabe von landesspezifischen Informationen aus den
    Bereichen Wissenschaft und Wirtschaft.


§ 3 Aufgabenwidmung

  1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung.
  2. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die erforderlichen Verwaltungskosten und für die Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen von der Gesellschaft begünstigt werden.


II. Mitgliedschaft und Beiträge


§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Gesellschaft besteht aus
    a) Ordentlichen Mitgliedern
    b) Fördermitgliedern
    c) Ehrenmitgliedern
  2. Jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und die Zwecke der Gesellschaft unterstützen will, kann ordentliches Mitglied der Gesellschaft werden. Nur die ordentliche Mitgliedschaft vermittelt ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Natürliche oder juristische Personen (Firmen, Gesellschaften und Körperschaften), die ein Interesse an der Erreichung der Ziele der Gesellschaft haben, können Fördermitglieder werden.
  4. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand durch Beschluss ernannt.
    Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt; über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine schriftliche Ablehnung durch den Vorstand kann innerhalb von drei Wochen Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme entscheidet.
  5. Die Mitgliedschaft endet
    – mit dem Tod des Mitglieds,
    – durch schriftliche Austrittserklärung zum Schluss eines Kalenderjahres, gerichtet
    an ein Vorstandsmitglied,
    – durch Ausschluss aus der Gesellschaft.


    Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Interessen der Gesellschaft verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Jahresbeitrag wird zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres oder sofort nach dem Eintritt fällig.
  2. Es wird unterschieden zwischen einfacher Mitgliedschaft mit differenzierten festgelegten Beitragshöhen für Studierende, Einzelmitgliedern und Ehepaaren.
  3. Der Mindestbeitrag für Fördermitglieder beträgt das Doppelte des Beitrages von Einzelmitgliedern.
  4. Für Ehrenmitglieder besteht keine Beitragspflicht.
  5. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  6. Auf Antrag kann der Vorstand für bestimmte Fristen einen Beitrag ermäßigen oder erlassen.


§ 6 Geschäftsjahr

  1. Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
  2. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2004


III. Organe der Gesellschaft

§ 7 Organe

Die Organe der Gesellschaft sind:
– die Mitgliederversammlung und
– der Vorstand


§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll in jedem Jahr innerhalb der ersten drei Monate eines Geschäftsjahres stattfinden. Sie ist vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Briefes einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    – die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
    – die Genehmigung der Rechnungslegung und des Haushaltsplans,
    – die Wahl des Vorstands,
    – die Wahl der Rechnungsprüfer,
    – die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
    – Satzungsänderungen,
    – die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand und
    – den Ausschluss eines Mitglieds,
    – die Benennung eines Ehrenmitgliedes,
    – die Auflösung der Gesellschaft.
  3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  4. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Durch schriftliche Vollmacht kann ein Mitglied ein anderes mit seiner Stimmabgabe beauftragen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer und drei Beisitzern. Mindestens drei Vorstandsmitglieder sollten Angehörige der RWTH sein. Als Vorstandsmitglied kann nur ein ordentliches Mitglied der Gesellschaft bestellt werden.
  2. Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
  3. Der Vorstand hat eine Amtsdauer von zwei Jahren. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
  4. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  5. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, die nicht kraft Gesetzes oder durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von drei Mitgliedern.
  7. Vorstandsbeschlüsse können außerhalb von Sitzungen auch durch Telefon, Fax und Brief gefasst werden.
  8. Alle Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren.


IV. Schlussvorschriften


§ 10 Rechnungslegung

  1. Der Geschäftsführer legt nach Ende des Geschäftsjahres Rechnung. Diese wird von zwei Rechnungsprüfern kontrolliert.
  2. Die Amtsdauer der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre. Ihre Wahl findet zusammen mit der Wahl des Vorstands statt.


§ 11 Änderung der Satzung

  1. Die Satzung und der Zweck der Gesellschaft können durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Dem Beschluss muss eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen.
  2. Der Entwurf der Satzungsänderung muss der Einladung zur Mitgliederversammlung beigelegt sein.


§ 12 Auflösung der Gesellschaft

  1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem Beschluss muss eine Mehrheit von Dreiviertel aller anwesenden Mitgliedern zustimmen.
  2. Die Mitglieder haben bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks keine Ansprüche an das Vermögen der Gesellschaft.
  3. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft an die RWTH Aachen mit der Maßgabe, das Geld zur Förderung wissenschaftlicher Aufgaben zu verwenden.